Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BSD – Bayerischer Schutzdienst GmbH
Stand: August 2026
BSD – Bayerischer Schutzdienst GmbH
Rote Kreuz Str. 8
85737 Ismaning
Deutschland
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der BSD – Bayerischer Schutzdienst GmbH, Rote Kreuz Str. 8, 85737 Ismaning (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Sicherheits-, Bewachungs-, Ordnungs-, Service- und damit verbundenen Dienstleistungen.
2. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:
- Objektschutz und Eigentumsschutz,
- Gebietsschutz,
- Empfangs- und Pfortendienste,
- Revier- und Kontrollgänge,
- Veranstaltungsschutz,
- Veranstaltungs- und Ordnungsdienste,
- Tür- und Doorman-Dienste,
- Einlass- und Zugangskontrollen,
- Garderobenservice,
- Karten- und Ticketkontrolle,
- Gästebetreuung,
- VIP- und persönliche Betreuung,
- Park- und Veranstaltungsservice,
- logistische Unterstützung bei Veranstaltungen,
- Sicherheitsberatung und Konzepterstellung,
- sowie sonstige individuell vereinbarte Sicherheits- und Servicedienstleistungen.
3. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
5. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistung zustande.
2. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
3. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Dienstleistungsvertrag, Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls der Dienstanweisung.
4. Nebenabreden und Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der Bestätigung in Textform.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften.
2. Sicherheits- und Bewachungsleistungen stellen grundsätzlich Dienstleistungen dar. Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch die Garantie, dass ein bestimmtes Schadensereignis, ein Diebstahl, eine Sachbeschädigung, ein unbefugtes Betreten oder eine sonstige Störung vollständig verhindert wird.
3. Der konkrete Aufgabenbereich des eingesetzten Personals wird durch den jeweiligen Auftrag und gegebenenfalls durch eine Dienstanweisung bestimmt.
4. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
5. Zusätzliche Leistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert beauftragt und vergütet werden.
§ 4 Dienstanweisung
1. Für regelmäßig oder dauerhaft zu erbringende Leistungen kann zwischen den Parteien eine Dienstanweisung vereinbart werden.
2. Die Dienstanweisung kann insbesondere Regelungen enthalten über:
- Aufgaben und Zuständigkeiten,
- Kontrollgänge,
- Kontrollintervalle,
- Öffnungs- und Schließzeiten,
- Zutrittsberechtigungen,
- Schlüssel- und Transponderverwaltung,
- Alarm- und Notfallmaßnahmen,
- Meldewege,
- Ansprechpartner,
- besondere Gefahrenbereiche,
- Verhalten bei besonderen Vorkommnissen,
- Dokumentationspflichten.
3. Der Auftraggeber hat Änderungen der örtlichen Gegebenheiten, Sicherheitslage oder betrieblichen Abläufe unverzüglich mitzuteilen.
4. Weisungen des Auftraggebers dürfen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Auftragnehmers verstoßen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer rechtswidrigen oder unzumutbar gefährlichen Weisung abzulehnen.
§ 5 Eingesetztes Personal
1. Der Auftragnehmer setzt für die jeweilige Tätigkeit geeignete und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen qualifizierte Mitarbeiter ein.
2. Die Auswahl und Einteilung des Personals obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer.
3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einsatz bestimmter Mitarbeiter, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingesetztes Personal aus betrieblichen, organisatorischen oder personellen Gründen durch gleichwertig geeignete Mitarbeiter zu ersetzen.
5. Soweit für eine Tätigkeit gesetzlich eine besondere Qualifikation oder Sachkunde erforderlich ist, wird entsprechend qualifiziertes Personal eingesetzt.
6. Arbeitsrechtliche Weisungen gegenüber dem Personal des Auftragnehmers obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
2. Dazu gehören insbesondere Informationen über:
- örtliche Gegebenheiten,
- Gefahrenquellen,
- Alarmanlagen,
- Flucht- und Rettungswege,
- Zutrittsregelungen,
- Schließanlagen,
- Schlüssel und Transponder,
- besondere Sicherheitsrisiken,
- Ansprechpartner,
- betriebliche Abläufe,
- behördliche Vorgaben,
- sowie bereits bekannte besondere Vorkommnisse.
3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Mitarbeiter ihre Tätigkeit unter sicheren und zumutbaren Bedingungen durchführen können.
4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen zu informieren, die für die Durchführung der Leistung relevant sein können.
5. Werden notwendige Informationen, Zugangsmöglichkeiten, Schlüssel, technische Einrichtungen oder sonstige Voraussetzungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit er die Verzögerung oder Behinderung zu vertreten hat.
§ 7 Hausrecht und Befugnisse
1. Das Hausrecht verbleibt grundsätzlich beim Auftraggeber, soweit es nicht ausdrücklich auf den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter übertragen wurde.
2. Soweit dem eingesetzten Personal Hausrechtsbefugnisse übertragen wurden, dürfen diese ausschließlich im vereinbarten Umfang ausgeübt werden.
3. Die gesetzlichen Befugnisse des Sicherheitspersonals bleiben unberührt.
4. Das eingesetzte Personal ist insbesondere nicht berechtigt, über die gesetzlich zulässigen Befugnisse hinaus Zwangsmaßnahmen vorzunehmen.
5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer mitgeteilte Hausordnungen, Zutrittsregeln und sonstige verbindliche Vorgaben rechtmäßig und eindeutig sind.
§ 8 Zutritts-, Einlass- und Kontrollmaßnahmen
1. Bei Einlass- und Zutrittskontrollen richtet sich die Entscheidung über die grundsätzlichen Zutrittsbedingungen nach den Vorgaben des Auftraggebers.
2. Das eingesetzte Personal kontrolliert Personen und gegebenenfalls mitgeführte Gegenstände ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und des vereinbarten Auftrags.
3. Soweit keine weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse bestehen, dürfen Personen nicht gegen ihren Willen durchsucht oder körperlich kontrolliert werden.
4. Bei erkennbaren Verstößen gegen Hausordnungen oder Zutrittsbedingungen kann das Sicherheitspersonal die ihm übertragenen Maßnahmen ergreifen und erforderlichenfalls den Auftraggeber oder zuständige Behörden verständigen.
§ 9 Schlüssel, Transponder und Zugangsmittel
1. Werden dem Auftragnehmer Schlüssel, Transponder, Zutrittskarten, Codes oder sonstige Zugangsmittel überlassen, sind diese ausschließlich zur Durchführung des vereinbarten Auftrags zu verwenden.
2. Die Übergabe kann durch ein Schlüssel- oder Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
3. Der Verlust eines Zugangsmittels ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat nach Kenntniserlangung eines Verlustes unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
5. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB.
§ 10 Dokumentation und besondere Vorkommnisse
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Sicherheitsdienstleistung durch Dienstberichte, Kontrollnachweise, Ereignismeldungen und sonstige geeignete Dokumentationen nachzuweisen.
2. Besondere Vorkommnisse werden entsprechend den vereinbarten Meldewegen an den Auftraggeber übermittelt.
3. Bei dringenden Gefahrenlagen oder Straftaten kann das eingesetzte Personal die zuständigen Behörden verständigen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für besondere Vorkommnisse erreichbare Ansprechpartner benannt werden.
§ 11 Veranstaltungen und Veranstaltungsdienste
1. Bei Veranstaltungen richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Auftrag.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche relevanten Informationen über die Veranstaltung mitzuteilen.
3. Dazu gehören insbesondere:
- Veranstaltungsort,
- Veranstaltungszeiten,
- erwartete Besucherzahl,
- Einlasszeiten,
- besondere Besuchergruppen,
- Künstler und VIP-Gäste,
- vorhandene Sicherheitskonzepte,
- behördliche Auflagen,
- Flucht- und Rettungswege,
- sowie bekannte Gefahrenlagen.
4. Änderungen der Veranstaltung, insbesondere eine erhebliche Erhöhung der Besucherzahl oder eine Verlängerung der Veranstaltungsdauer, können eine Anpassung des Personalbedarfs und der Vergütung erforderlich machen.
5. Zusätzlich angefordertes Personal wird gesondert vergütet.
§ 12 Personenschutz und VIP-Betreuung
1. Personenschutz- und VIP-Leistungen werden ausschließlich im individuell vereinbarten Umfang erbracht.
2. Ein bestimmtes Schutzniveau oder die vollständige Verhinderung jeglicher Gefährdung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bekannte Gefährdungslagen, Bedrohungen oder sonstige relevante Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen.
4. Bei erheblichen Änderungen der Gefährdungslage kann der Auftragnehmer eine Anpassung des Sicherheitskonzepts verlangen.
§ 13 Einsatz von Subunternehmern
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer einzusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Der Auftragnehmer wird nur solche Subunternehmer einsetzen, die für die jeweilige Tätigkeit geeignet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben qualifiziert sind.
3. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.
§ 14 Ausfall und Ersatzpersonal
1. Bei Krankheit, Urlaub, kurzfristigem Ausfall oder sonstiger Verhinderung eines Mitarbeiters ist der Auftragnehmer berechtigt, geeignetes Ersatzpersonal einzusetzen.
2. Der Einsatz von Ersatzpersonal stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar, sofern die vereinbarte Leistung weiterhin ordnungsgemäß erbracht wird.
3. Kann eine Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 15 Vergütung
1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
2. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Grundlage der Abrechnung sind grundsätzlich die vereinbarten Einsatzzeiten und die tatsächlich beauftragten Leistungen.
4. Zusatzleistungen, zusätzliche Einsatzstunden, zusätzliche Mitarbeiter oder eine Verlängerung des Einsatzes werden gesondert berechnet.
5. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie sonstige vereinbarte Zuschläge werden entsprechend dem jeweiligen Angebot oder Vertrag berechnet.
6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Wartezeiten, die durch den Auftraggeber verursacht werden, als Arbeitszeit vergütet.
§ 16 Preisanpassung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern.
2. Dies gilt insbesondere bei:
- tariflichen Lohnerhöhungen,
- gesetzlichen Änderungen,
- Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge,
- erheblichen Änderungen gesetzlicher Anforderungen an das Bewachungsgewerbe,
- Erhöhungen von Versicherungsprämien,
- erheblichen Veränderungen sonstiger unmittelbar leistungsbezogener Kosten.
3. Die Preisanpassung muss in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Kostenveränderung stehen.
4. Eine Anpassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt.
§ 17 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern im jeweiligen Vertrag keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
4. Eine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder dafür, dass ein bestimmtes Schadensereignis vollständig verhindert wird, besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter, Besucher, Veranstalter, sonstige Dritte oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verursacht wurden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Haftpflichtversicherung
1. Der Auftragnehmer unterhält die für das Bewachungsgewerbe gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen bleiben unberührt.
3. Auf berechtigtes Verlangen kann dem Auftraggeber ein geeigneter Versicherungsnachweis vorgelegt werden.
§ 20 Schadensmeldungen
1. Schäden und besondere Vorkommnisse sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu treffen.
3. Die gesetzlichen Ausschluss- und Verjährungsfristen bleiben unberührt.
4. Durch die verspätete Meldung entstandene zusätzliche Schäden können bei einem entsprechenden Verschulden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
§ 21 Höhere Gewalt
1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, gelten als höhere Gewalt bzw. als sonstige unvorhersehbare Leistungsstörung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
2. Hierzu können insbesondere gehören:
- Naturkatastrophen,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- innere Unruhen,
- behördliche Maßnahmen,
- Epidemien und Pandemien,
- großflächige Stromausfälle,
- Streiks oder Aussperrungen,
- erhebliche Verkehrsstörungen,
- sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über erhebliche Leistungshindernisse informieren.
4. Dauert die Behinderung dauerhaft an und ist die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Vertragsbeendigung unberührt.
§ 22 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
2. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
3. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Videoüberwachung, Zutrittskontrolle, Besuchermanagement oder vergleichbare Systeme eingesetzt werden, werden die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten der Parteien erforderlichenfalls gesondert festgelegt.
4. Beide Parteien verpflichten sich, personenbezogene und vertrauliche Informationen angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
§ 23 Vertraulichkeit
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
2. Als vertraulich gelten insbesondere Sicherheitskonzepte, Alarmpläne, Zugangsdaten, Schließpläne, interne Betriebsabläufe, personenbezogene Daten und Informationen über Sicherheitsrisiken.
3. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
§ 24 Abwerbeverbot
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen des Vertrags beim Auftraggeber eingesetzt wurden, nicht gezielt abzuwerben.
2. Dies gilt insbesondere für die direkte Einstellung eines solchen Mitarbeiters durch den Auftraggeber, wenn die Einstellung auf eine gezielte Abwerbung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
3. Eine allgemeine, öffentlich zugängliche Stellenausschreibung stellt für sich allein keine gezielte Abwerbung dar.
4. Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Vertrag wirksam und ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 25 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
2. Bei unbefristeten Verträgen kann der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern im jeweiligen Vertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
3. Bei Verträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ausgeschlossen, soweit dies wirksam vereinbart wurde.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
- erheblichem Zahlungsverzug,
- wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- rechtswidrigen Weisungen,
- erheblicher Gefährdung des eingesetzten Personals,
- nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit,
- oder dauerhafter Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
§ 26 Kündigung von Einzelaufträgen und Veranstaltungen
1. Bei kurzfristig beauftragten Veranstaltungen und Einzelaufträgen gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Stornierungsbedingungen.
2. Wird ein bereits verbindlich beauftragter Einsatz vom Auftraggeber kurzfristig abgesagt, können dem Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Absage bereits entstandenen Kosten sowie angemessene Stornokosten berechnet werden, soweit dies vertraglich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
3. Bereits geleistete Arbeitszeiten sowie nicht mehr stornierbare Fremdkosten können unabhängig von einer Stornierung abgerechnet werden, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten sind.
§ 27 Änderungen des Leistungsumfangs
1. Der Auftraggeber kann Änderungen oder zusätzliche Leistungen anfragen.
2. Der Auftragnehmer prüft, ob die gewünschte Änderung personell, organisatorisch und rechtlich umgesetzt werden kann.
3. Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
4. Bei erheblichen Änderungen kann der Auftragnehmer die Erstellung eines neuen Angebots verlangen.
§ 28 Eigentum und Unterlagen
1. Sicherheitskonzepte, Dienstanweisungen, Einsatzpläne und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
2. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit dem keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
§ 29 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Leistungen ist grundsätzlich der jeweils vereinbarte Einsatzort.
2. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand München vereinbart.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
§ 30 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
2. Individualvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Diese AGB gelten ab August 2026.
Angaben zum Unternehmen
BSD – Bayerischer Schutzdienst GmbH
Rote Kreuz Str. 8
85737 Ismaning
Geschäftsführung: Cihan Arikan
Amtsgericht München, HRB 304232
E-Mail: info@bayerische-sd.de
Telefon: +49 160 4400062












